Rechtsprechung
FG Hamburg, 27.07.2005 - I 105/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 102 § 142; AO § 91 Abs. 1; ZPO § 114
Keine Akteneinsicht, wenn diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Akteneinsicht, wenn diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren; Gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung
- FG Hamburg (Leitsatz)
Kindergeldrecht: Keine Akteneinsicht, wenn diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem steuerlichen Verfahren begehrt wird
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.05.2003 - VII B 119/01
Fehlender Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren
Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - I 105/05
Eine gerichtliche Überprüfung ist nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen zulässig, d.h. lediglich dahin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu z.B. BFH 8.6.1995, IX B 168/94, BFH NV 1996, 64 m.w.N.; 28.5.2003, VII B 119/01 m.w.N., DStRE 2004, 112).Der Anspruch des Einsichtsuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wird als gewahrt angesehen, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (siehe z.B. BFH 28.5.2003, VII B 119/01 a.a.O.).
- BFH, 08.06.1995 - IX B 168/94
Anspruch des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren
Auszug aus FG Hamburg, 27.07.2005 - I 105/05
Das ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. BFH 8.7.1965, IX B 168/94 m.w.N., BFH/NV 1996, 64 f).Eine gerichtliche Überprüfung ist nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen zulässig, d.h. lediglich dahin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu z.B. BFH 8.6.1995, IX B 168/94, BFH NV 1996, 64 m.w.N.; 28.5.2003, VII B 119/01 m.w.N., DStRE 2004, 112).